Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin
Im
Gegensatz zur allgemeinen Haftpflichtversicherung, die sich mit der Regulierung
von Personen- und Sachschäden befasst, kennt man in der Versicherungswirtschaft
einen dritten Schadenbereich und das ist der sogenannte Vermögensschaden. Das
sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus diesen
herleiten lassen.
Diese
Versicherungsart ist vor allem für Vorstände oder anderen satzungsmäßig
berufene Vertreter während der Vereinstätigkeit interessant, da sie Schäden
abdeckt die durch fehlerhafte Entscheidungen der genannten Personengruppe
entstehen und dem Verein dadurch ein finanzieller Schaden entsteht.
Folgende
Beispiele werden u.a. oft genannt:
Es erfolgt
eine falsche Auszahlung der Entschädigung für die Räumung einer
Kleingartenparzelle
Es werden
Verträge fehlerhaft abgefasst und dadurch entsteht ein finanzieller Schaden
Es werden
Fehler bei der Vorbereitung des Vereinsfest verursacht, z.B. die Buchung eines
Festzeltes zu einem falschen Termin – Stornokosten –
Es wird
versäumt rechtzeitig ausstehende Mitgliedsbeiträge einzuklagen und somit sind
diese Forderungen verjährt
Das
sind nur einige Beispiele die auftreten können. Jedoch verdeutlicht dieses, wie
vielfältig und umfassend die Haftung des Vereins aussehen kann und wie schnell
seine Funktionsträger (Vorstand) in Haftung genommen werden kann. Denn der
gesetzliche Vertreter – Vorstand – haftet im Zweifelsfalle mit seinem
Privatvermögen.