Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin

Satzung

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Vertretungsvollmacht ] Wasserzählervereinbarung ] Beitragsordnung ]

 

Erster Abschnitt:

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins    - zurück zur Inhaltsangabe -

1.1 Der Verein führt den Namen Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer 9013 Nz.

1.3 Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins     - zurück zur Inhaltsangabe -

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.2 Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

2.3 Der Verein hat den Zweck, das Kleingartenwesen zu fördern, durch:

a) Erfahrungsaustausch und belehrende Vorträge;

b) praktische Unterweisung in Gartenbau und Obstbaumpflege;

c) laufende Unterhaltung der Wege, Plätze, der Wasserleitung und der Gemeinschaftsanlagen einschließlich der Baulichkeiten;

d) Pflege der Gemeinschaftsaktionen;

e) Förderung des Umweltschutzes;

f) enge Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung und wirksamer Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens

Zweiter Abschnitt:

 

Mitgliedschaftsbestimmungen

§ 3 Mitgliedschaft     - zurück zur Inhaltsangabe -

3.1 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche einen Unterpachtvertrag über einen Kleingarten im Vereinsbereich abgeschlossen hat und nicht Mitglied eines anderen Kleingartenvereins ist. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Aufnahmeerklärung, Zahlung einer Aufnahmegebühr und der Mitgliedschaftsbestätigung durch den Verein.

3.2 Ordentliche Mitglieder (mit Unterpachtvertrag) sind aktive Mitglieder, sie nehmen an dem Kleingartenwesen aktiv teil.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder     - zurück zur Inhaltsangabe -

4.1 Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.2 Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Schriftliche Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen, mündliche Anträge am Tag der Versammlung müssen von mindestens 20 Mitgliedern pro Antrag unterstützt werden.

4.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.4 Alle Vereinsämter sind Ehrenämter

4.4.1 Alle ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf einen Aufwandsersatz nach § 670 BGB
            (BGB § 670 Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.)

4.4.2 Einzelheiten dazu regelt der § 6 " Beitragsordnung"  des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Gemäß Mitgliederbeschluss vom 03.11.07 wurde der § 4.5 der Satzung geändert, erlautet wie folgt neu:

( geänderte Positionen in Fettschrift/Kursiv)

§ 4.5 Die Mitglieder verpflichten sich:

a) die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern;

b.1) Sämtliche Pacht- und Beitragsbeiträge, die sich aus der Beitragsordnung ergeben, an den Verein durch Lastschrifteinzug in vier Raten zu folgenden Terminen einziehen zu lassen:

und zwar am 15.02, am 15.03, am 15.04, und am 15.05 eines jeden Jahres

Für eine entsprechende Deckung und Überprüfung der Bankverbindung bei Fälligkeit wird vom Mitglied Sorge getragen.  Der Verein behält sich ausdrücklich im Fall der Nichteinlösung ( bei fehlender Deckung oder falscher Bankverbindung) die Geltendmachung der hierfür anfallenden Gebühren für Rücklastschrift vor.

b.2) Mitglieder die sich dem Lastschriftverfahren nicht anschließen, haben die entsprechende Pacht- und Beitragsrechnung in einer Rate bis spätestens zum 15.Februar eines jeden Jahres zu zahlen.

c) gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen;

d) die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und der Gartenordnung gemäß dem Unterpachtvertrag einzuhalten;

e) den Umweltschutz besonders zu fördern

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft     - zurück zur Inhaltsangabe -

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) mit Beendigung des Unterpachtvertrages;

b) durch Austritt aus dem Kleingartenverein;

c) durch Ausschluss aus dem Kleingartenverein;

d) bei Tod des Mitgliedes.

5.2 Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Jahresende oder im beiderseitigen Einvernehmen sofort erfolgen.

5.3 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der erweitere Vorstand mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.

5.4 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Beitragsordnung     - zurück zur Inhaltsangabe -

Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung per Beschluss erlassen und ändern kann. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und -erhebung.

Dritter Abschnitt

 

Vereinsorgane

§ 7 Organe des Vereins     - zurück zur Inhaltsangabe -

7.1 Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der geschäftsführende Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung     - zurück zur Inhaltsangabe -

8.1 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere für die Dauer von vier Jahren jeweils zu wählen:

a) Den geschäftsführenden Vorstand

b) Den erweiterten Vorstand

c) Zwei Kassenprüfer

d) Delegierte gemäß der Satzung des unter § 2.3 f) genannten Bezirksverbandes

Die Mitgliederversammlung hat des weiteren folgende Aufgaben:

e) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des geschäftsführenden Vorstandes

f) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

g) Beratung und Beschlussfassung größerer wirtschaftlicher Projekte

h) Zustimmung der Mitgliederversammlung zu allen vermögensrechtlichen Geschäftshandlungen des geschäftsführenden Vorstands gemäß § 9.4 dieser Satzung

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8.2 Einberufung - Einladung - Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen

b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Für die ordnungsgemäße Einberufung genügt die Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder bzw. persönliche Zustellung innerhalb der Kolonie

c) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründen von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

d) Sofern mindestens der 10. Teil der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe es verlangt, muss der geschäftsführende Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder erschienen sind. Zur Durchführung von Vorstandswahlen müssen mindestens 30 v. H. der Mitglieder anwesend sein

g) Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen werde. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder ein/eine durch die Versammlung bestellte(r) Versammlungsleiter(in).

b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist durch Ehegatten möglich.

c) Beschlussfassung über Satzungsänderung Diese kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 30 v. H. der Mitglieder erschienen sind, und die Satzungsänderung mindestens 75 v.H. zustimmende Voten bekommt.

d) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es kann geheime Abstimmung beantragt werden.

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand    - zurück zur Inhaltsangabe -

9.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. der/dem 1. Vorsitzenden

2. der/dem 2. Vorsitzenden

3. der/dem 1. Kassierer(in)

4. der/dem 1. Schriftführer(in)

Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.

9.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

9.3 Der Vorstand führt die laufende Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

9.4 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 511,29 € (alt 1000.- DM ) belasten, ist der Vorstand entsprechend Abs. 2 bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 511,29 € (alt 1000.- DM)  aber nicht mehr als 1278,23 € (alt  2500.- DM)  belasten und für Dienstverträge braucht der geschäftsführende Vorstand die Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Über Rechtsgeschäfte, die einen Wert von 1278,23 € (alt 2500.- DM) übersteigen, hat die Mitgliederversammlung zu befinden.

9.5 Der/die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/sie erhebt die beschlossenen Beiträge und Umlagen und ist für deren bestimmungsgemäße Verwendung und sichere Anlage verantwortlich. Desgleichen ist sie/er für alle Pachtzahlungen und Einziehungen derselben im Rahmen der erlassenen Bestimmungen zuständig. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassierers(in) und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, im Vertretungsfall des/der Kassierers(in) eines anderen Vorstandsmitgliedes.

9.6 Der/die Schriftführer(in) führt alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft aus. Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese werden in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt gemacht, durch die Versammlung genehmigt und vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet.

(Protokollnotiz: Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.03.1997 wird die Versammlungsniederschrift zur nächsten Mitgliederversammlung gem. § 8.2 b) dieser Satzung zugestellt.)

9.7 Der geschäftsführende Vorstand wird auf 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

9.8 Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so müssen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die korrekte Erfüllung der Aufgaben gewährleisten

.

§ 10 Der erweiterte Vorstand     - zurück zur Inhaltsangabe -

10.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand,

der/dem 2. Kassierer(in),

der/dem 2. Schriftführer(in),

den Gartenfachberatern/Innen,

der/dem Stromwart(in)

den Wasserobleuten,

den Vergnügungswarten/Innen,

den Delegierten.

10.2 Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands aus, so muss der geschäftsführende Vorstand die korrekte Erfüllung der Aufgaben des betreffenden Fachbereiches gewährleisten

.

§ 11 Die Kassenprüfer      - zurück zur Inhaltsangabe -

11.1 Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich, sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen, müssen jedoch mindestens einmal jährlich diese Prüfung vornehmen.

11.2 Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung erstatten sie der Mitgliederversammlung nach Abschluß eines jeden Jahres Bericht.

 

§ 12 Die Delegierten      - zurück zur Inhaltsangabe -

12.1 Gemäß der Satzung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. wird der Verein durch Delegierte in der Delegiertenversammlung des genannten Verbandes vertreten.

12.2 Diese haben die Aufgabe, die Delegiertenversammlungen regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge des Vereins zu vertreten und über Verlauf und Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 13 Vereinsauflösung      - zurück zur Inhaltsangabe -

13.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Es müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sein und mehr als 3/4 der Auflösung zustimmen.

13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. mit der Vereinsregisternummer RS 369 Nz, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Schlussbemerkung      - zurück zur Inhaltsangabe -

 

Vorstehende Satzung in der geänderten Fassung hat die Mitgliederversammlung am 24.02.1996, 01.03.1997, 4.11.2006, 3.11.2007 beschlossen und wurde in das Vereinsregister unter der Nummer 9013 Nz des Amtsgerichts Charlottenburg Abteilung 95 eingetragen.

 

Anhang   - zurück zur Inhaltsangabe -

Auszugsweise Bestimmungen des Unterpachtvertrages und der Gartenordnung

 

§ 3 Der Verpächter kann den Unterpachtvertrag kündigen, wenn...

3.2

der Unterpächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann;

3.3

der Unterpächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, die Einfriedung der Parzelle eigenmächtig durchbricht, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.

§ 5 bauliche Anlagen .......

5.1

Zur Herstellung neuer oder Veränderung vorhandener baulicher Anlagen jeder Art ist - unbeschadet einer vom Unterpächter selbst einzuholenden behördlichen Genehmigung - eine vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters, dem zu diesem Zweck die Grundriss- und Bauzeichnungen einzureichen sind, erforderlich.

5.7

Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Unterpächter zu beseitigen.

5.8

...... Die Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten.

...... An den Einfriedungen dürfen Rohrmatten oder andere sichtbehindernde Materialien nicht befestigt werden.

.......Hecken entlang der äußeren Begrenzung und entlang der Wegeflächen dürfen die für die Einfriedung zugelassene Höhe nicht überschreiten........

 

 

§ 7 Der Unterpächter ist verpflichtet, ...

7.4

den Weg vor seinem Kleingarten bis zur halben Breite ständig in Ordnung zu halten. Bei Zuwiderhandlungen trifft der Vorstand der Kleingartenanlage die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des verpflichteten Unterpächters.

8.1

Der Unterpächter verpflichtet sich, den im Einvernehmen mit dem Bezirksverband ergangenen Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes der Kleingartenanlage Folge zu leisten, z.B. sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen.

 

§ 13 ... Gartenordnung ...     - zurück zur Inhaltsangabe -

13.2

Die dem Unterpachtvertrag beigegebene Gartenordnung erkennt der Unterpächter als verbindlich an; diese ist Bestandteil des Unterpachtvertrages.

Gartenordnung ...

2.

Dem Vorstand der Kleingartenanlage obliegt es, für Ruhe und Ordnung auf dem Gelände zu sorgen; seinen Anordnungen ist folge zu leisten. Von 13 Uhr bis 15 Uhr herrscht Mittagsruhe, im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Lärmschutz.

5.

Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen.

 

 

Anhang:

Geschäftsordnung

beschlossen in der erweiterten Vorstandssitzung am 01.02.2010.

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§ 1 ordentliche Sitzungen

Der Vorstand hält an jedem 2. Sonntag im Monat in der Zeit von April bis September eine Sitzung ab. Einer besonderen Einladung bedarf es dazu nicht.

§ 2 Außerordentliche oder Vorstandssitzungen

Der 1.Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Sitzung des geschäftsführenden, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Weise, ein.

§ 3 Sitzungen des erweiterten Vorstandes

Der 1. Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es begehren, eine Sitzung des erweiterten Vorstandes, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Weise, ein.

§ 4 Ladungsfrist

Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

§ 5 Tagesordnung

Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie muss alle Anträge enthalten, die bis zum Einladungstag schriftlich eingegangen sind. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Vorstandes erweitert werden.

§ 6 Sitzungsverlauf

6.1 Der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, leitet die Sitzung.

6.2 Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.

§ 7 Öffentlichkeit

7.1 Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

7.2 Beschluss- und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind zu beachten.

7.3 Der Vorstand kann durch Beschluss für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit herstellen.

§ 8 Befangenheit

8.1 An Beratungen und Beschlüssen über Gegenstände, an denen einzelne Mitglieder des Vorstandes, direkt oder indirekt, persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dieses dem Vor-

sitzenden unaufgefordert mitzuteilen.

8.2 Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Ausschließung.

§ 9 Abstimmung

9.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

9.2 Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes.

9.3 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

9.4 Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

9.4 Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort, ohne Aussprache, abzustimmen.

§ 10 Niederschrift

Über den Verlauf der Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Diese Sitzungsniederschrift ist in der nächsten entsprechenden Sitzung zu verlesen und von den Sitzungsteilnehmern zu genehmigen.

§ 11 Ausschüsse

11.1 Der Vorstand bildet zur Arbeitsteilung bei Bedarf Ausschüsse.

11.4 Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnisse. Sie bereiten anstehende Entscheidungen vor und bringen sie als Beschlussvorlage in den Vorstand ein.

11.3 Die Ausschüsse unterstützen und beraten den Vorstand bei seiner Tätigkeit.

§ 12 Sprechzeiten

Der Vorstand führt in den Monaten von April bis Oktober für alle Mitglieder des Vereins Sprechzeiten durch. Die Wochentage und Uhrzeiten werden per Aushang bekannt gegeben. Zusätzliche Sprechzeiten werden nur nach Vereinbarung durchgeführt..

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.02.2010 in Kraft.

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