Umgang mit Bepflanzungen und baulichen Anlagen in der Parzelle,
...
die den Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung sprengen
Die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle gemäß § 1
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zu gewährleisten, ist einerseits
eine Verpflichtung, die die Kleingärtnerorganisation als Zwischenpächter
satzungsgemäß übernommen hat; auf diese Treuepflicht muss der
Kleingärtner vertrauen können. Andererseits ist der Gartennutzer im
Kleingartennutzungs- bzw. Unterpachtvertrag freiwillig die dort und in
der Kleingartenordnung festgeschriebenen Nutzungsbedingungen und
Verpflichtungen eingegangen. Sie zu umgehen, kann sich zu einem
erheblichen Bewirtschaftungsmangel gemäß §§ 8 und 9 Abs. 1
Nr. 1 BKleingG ausweiten.
Die Bindung an die kleingärtnerische Nutzung ist die Bedingung, der
sich der Kleingärtner unterworfen hat, um den Schutz durch das
BKleingG für sich in Anspruch nehmen zu können; einen Schutz, den
ihm kein anderes Nutzungsverhältnis je bieten kann. Zumutbar sind
solche die Freizügigkeit bei der Gartennutzung einschränkenden
Bestimmungen stets dann, wenn sie sich aus dem Erfordernis ergeben,
die kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 BKleingG abzusichern
und nachzuweisen.
Das in den Kleingärten Zulässige ist im BKleingG, im Zwischen- und
Unterpachtvertrag sowie in der Kleingartenordnung formuliert. Die dort
getroffenen Nutzungseinschränkungen lassen einen weiten Spielraum zu;
es gibt nur wenige direkte Verbote. Sie sind sachlich geboten und
liegen in einem vertretbaren Rahmen.
Sie ermöglichen dem Pächter die zur Bewirtschaftung des Gartens
notwendigen und üblichen Anlagen und Anpflanzungen und schützen den
Verpächter, insbesondere den Zwischenpächter, vor einer Aushöhlung
des Begriffsinhaltes "kleingärtnerische Nutzung" durch jene
Gartennutzer, die es mit Einhaltung ihrer freiwillig eingegangenen
vertraglichen Verpflichtungen nicht ernst zu nehmen gedenken. BKleingG
und Kleingartenordnung regeln über Vorgaben und Festlegungen
-
die Nutzung und Bewirtschaftung von Kleingartenanlage und
Parzelle,
-
die Beziehungen der Kleingärtner bezüglich der Gartennutzung
zum Verein, zum Zwischenpächter und untereinander.
Die Kleingartenordnung ist wichtig für den Maßstab des kleingärtnerischen
Handelns gemäß den Bestimmungen des BKleingG und der vertragsgemäßen
Nutzung des Pachtlandes gemäß den Bestimmungen des Pachtvertrages.
Es muss dabei der Standpunkt des Bundesverfassungsgerichtes beachtet
werden, dass im Hinblick auf Art. 14 Grundgesetz (GG) die Bestimmungen
des BKleingG nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie in ihrer Anwendung
von der Bedeutung des Kleingartenwesens für Staat und Gesellschaft
geboten sind. Eine solche Bedeutung kommt aber weder dem Ziergarten
noch dem Erholungsgarten zu.
Der Landeseigentümer als Verpächter kleingärtnerisch genutzten
Landes hat also ein Recht auf vertragsgemäße Nutzung oder auf ein höheres
Pachtentgelt, wenn diese trotz Aufforderung nicht erfolgt.
Erfreulicherweise hält sich die Mehrzahl der Kleingärtner an die
geltenden Bestimmungen. Jedoch sind sowohl vor als auch nach dem
3.10.1990 in einzelnen Kleingärten Dinge geschaffen worden, die weder
nach der Kleingartenordnung des Verbandes der Kleingärtner, Siedler
und Kleintierzüchter (VKSK) noch nach der des Landesverbandes Sachsen
der Kleingärtner (LSK) zulässig waren, aber geduldet wurden, wie zu
große Lauben, ungenehmigte Unterkellerungen, Wasseranschlüsse und
Abwasseranfall in der Laube, große Rasenflächen auf Kosten der
Beete, Waldbäume von zum Teil beträchtlicher Größe, Badebecken u.
a. m. Damit steht mancher Verein vor Problemen, die nicht einfach zu lösen
sind, zumal man oftmals auch großzügig darüber hinweggesehen hat.
Man sollte einige Grundsätze beim Umgang mit dem nicht Zulässigen
beherzigen:
1. Grundsatz: Auch wenn etwas bisher geduldet wurde, ist der
die Verletzung Verursachende aus seiner Verantwortung dafür nicht
entlassen; er hat gegen freiwillig eingegangene vertragliche
Verpflichtungen verstoßen, egal, ob den Vorstand eine gewisse
Mitschuld durch Duldung trifft oder nicht.
2. Grundsatz: Für all das, was der Kleingärtner auf seiner
Parzelle errichtet hat, ist und bleibt er Eigentümer mit allen
Rechten und Pflichten. Wenn er keinen Pachtnachfolger als Käufer
findet, hat er es ggf. wieder zu entfernen und den ursprünglichen
Zustand herzustellen.
Auch wenn der Gesetzgeber die Beseitigungspflicht des Pächters für
von ihm errichtete Anlagen nicht geregelt hat, gilt doch der
Grundsatz: "Eigentum verpflichtet". Aus dieser Pflicht kann
der Kleingärtner nicht entlassen werden. Alles, was er auf der
Parzelle in Ausübung seines Nutzungsrechts geschaffen oder erworben
hat, geht bei Pachtende nicht in das Eigentum des Bodeneigentümers über,
sondern bleibt Eigentum des Kleingärtners.
Die Begründung für die Beseitigungspflicht ergibt sich daraus, dass ein Pachtland nur auf Zeit (bestimmte oder unbestimmte), aber nicht
auf ewig dem Pächter durch den Landeigentümer für eine bestimmte
Nutzung - in unserem Falle die kleingärtnerische Nutzung - zur Verfügung
gestellt wird. Erlischt diese Nutzung, dann hat auch das dieser
Nutzung Dienende, also die kleingärtnerische Bebauung und
Bepflanzung, keine Daseinsberechtigung mehr auf dem jeweiligen Flurstück.
Das ergibt sich aus der Anwendung des § 95 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB - Scheinbestandteil) auf das Kleingartenrecht.
3. Grundsatz: Bei geduldeten Verstößen gegen die
Kleingartenordnung könnte der Verein davon ausgehen, die betreffenden
Sachverhalte, wie zu große Waldbäume, auch weiterhin zu tolerieren,
wenn der Verpächter daran keinen Anstoß nimmt und die kleingärtnerische
Nutzung der Parzelle davon nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
jedoch aber maximal nur so lange, wie der Errichter die Parzelle
nutzt.
Es ist durch ihn auf eigene Kosten ohne Entschädigung wieder zu
entfernen. Die Vereine sollten im Auftrag des Zwischenpächters diese
Beseitigungspflicht objektbezogen und terminisiert mit dem Kleingärtner
schriftlich vereinbaren.
Der Zwischenpächter kann im Rahmen seiner Befugnis über die
Pachtsache den Pächterwechsel durchaus zum Anlaß nehmen, Ordnung in
den Parzellen zu schaffen und die Beseitigung von nicht zulässigen
Anpflanzungen und Einrichtungen auf Kosten des scheidenden Nutzers zu
fordern.
Gerade, um Verstößen gegen die kleingärtnerische Nutzung
entgegenzutreten, sollte der Verein diesen Problemkreis in der
Mitgliedschaft diskutieren und seinem Handeln zugrunde legen.
Quelle: "Handbuch für den Sächsischen Kleingärtnerverein",
wiedergegeben nach Der
Fachberater, Ausgabe November 1998
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