Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin
Das Bundesseuchengesetz wurde zu Jahresbeginn - 01.01.2001 - vom neuen Infektionsschutzgesetz abgelöst. Von den Neuerungen sind auch die Veranstalter z.B. Kleingartenvereine und deren ehrenamtlichen Helfer z.B. bei Vereinsfesten direkt berührt. Da auch bei zahlreichen Vereinstreffen u. ä. regelmäßig Essen und Trinken angeboten wird, erhalten die Vereine hier einige wichtige Informationen, insbesondere zum Umgang mit Lebensmitteln.
Alle Personen, die bei Vereinsveranstaltungen mit
bestimmten Lebensmitteln, wie z.B. Fleisch und Fleischerzeugnissen,
Backwaren mit nicht durcherhitzter Füllung, Feinkost-, Rohkost- und
Kartoffelsalate, usw. in Berührung kommen, benötigen einen
Belehrungsnachweis - gem. § 43 Abs. 1 IfSG - durch das
Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Die bisher
nach dem Bundesseuchengesetz erforderlichen Gesundheitszeugnisse -
"Rote Karte" - werden durch diese Belehrungsnachweise ersetzt.
Bereits ausgestellte Gesundheitszeugnisse behalten in gewissem Umfang ihre Gültigkeit.
Bei Personen z.B. der Vergnügungswarte, Mitglieder des Festausschusses oder ähnliches aber auch entsprechende Angestellte des Vereins, die ständig und wiederkehrend bei Vereinsfesten, mit einem großen Publikumszulauf, mit bestimmten Lebensmitteln - wie oben beschrieben - in Berührung oder/und beim Küchendienst z.B. für das Abwaschen von Geschirr, Besteck und Gläser - zum Einsatz kommen, ist eine entsprechende Belehrung nötig.
Da die nötigen Ausführungsvorschriften lt. Bezirksamt noch
nicht vorliegen, ist nicht bekannt, ob der hier genannte
Personenkreis unter 3. jedes Jahr eine neue Belehrung benötig, wie sie
bei einem entsprechenden Arbeitsverhältnis gem. § 43 Abs.1 Nr. 2 IfSG durch
den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Sollte jedoch der Verein ein Vereinslokal
oder eine sog. Gemeinschaftsparzelle betreiben und Vereinsmitglieder wie
unter 3. beschrieben zum Einsatz kommen, gelten die entsprechenden §§
des IfSG.
Die Belehrung erfolgt durch die Lebensmittelpersonalhygiene des
jeweiligen Gesundheitsamtes des Bezirkes. Diese Belehrung ist
Gebührenpflichtig, ob bei Kleingartenvereine, die
vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig angesehen werden und einen
entsprechenden Freistellungsbescheid vorweisen können, von einer Gebühr
abgesehen wird, ist z.Zt. nicht bekannt.
Für Tempelhof-Schöneberg:
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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin |