Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin

Was ist bei Veranstaltungen zu beachten ...

.... der Umgang mit Lebensmittel bei Sommerfesten, Trödelmärkte etc.

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Das Bundesseuchengesetz wurde zu Jahresbeginn - 01.01.2001 - vom neuen Infektionsschutzgesetz abgelöst. Von den Neuerungen sind auch die Veranstalter z.B. Kleingartenvereine und deren ehrenamtlichen Helfer z.B. bei Vereinsfesten direkt berührt. Da  auch bei zahlreichen Vereinstreffen u. ä. regelmäßig Essen und Trinken angeboten wird, erhalten die Vereine hier einige wichtige Informationen, insbesondere zum Umgang mit Lebensmitteln.

  1. Alle Personen, die bei Vereinsveranstaltungen mit bestimmten Lebensmitteln, wie z.B. Fleisch und Fleischerzeugnissen, Backwaren mit nicht durcherhitzter Füllung, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, usw. in Berührung kommen, benötigen einen Belehrungsnachweis - gem. § 43 Abs. 1 IfSG -  durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Die bisher nach dem Bundesseuchengesetz erforderlichen Gesundheitszeugnisse  - "Rote Karte" - werden durch diese Belehrungsnachweise ersetzt. Bereits ausgestellte Gesundheitszeugnisse behalten in gewissem Umfang ihre Gültigkeit.

  2. Jedoch benötigt nicht jedes Vereinsmitglied und nicht jeder ehrenamtliche Helfer zu jeder Veranstaltung des Vereins automatisch die neue Belehrungsbescheinigung, vorausgesetzt es sind:
  1. Bei Personen z.B. der Vergnügungswarte, Mitglieder des Festausschusses oder ähnliches aber auch entsprechende Angestellte des Vereins, die ständig und wiederkehrend  bei Vereinsfesten, mit einem großen Publikumszulauf,  mit bestimmten Lebensmitteln - wie oben beschrieben - in Berührung oder/und beim Küchendienst z.B.  für das Abwaschen von Geschirr, Besteck und Gläser -  zum Einsatz kommen, ist  eine entsprechende Belehrung nötig.

Da die nötigen Ausführungsvorschriften lt. Bezirksamt noch nicht vorliegen, ist nicht bekannt, ob der hier genannte  Personenkreis  unter 3. jedes Jahr eine neue Belehrung benötig, wie sie bei einem entsprechenden Arbeitsverhältnis gem. § 43 Abs.1 Nr. 2 IfSG durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Sollte jedoch der Verein  ein Vereinslokal oder eine sog. Gemeinschaftsparzelle  betreiben und Vereinsmitglieder wie unter 3. beschrieben zum Einsatz kommen, gelten die entsprechenden  §§ des IfSG.

Die Belehrung erfolgt durch die Lebensmittelpersonalhygiene des jeweiligen Gesundheitsamtes des Bezirkes. Diese Belehrung ist Gebührenpflichtig, ob bei Kleingartenvereine, die vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig angesehen werden und einen entsprechenden Freistellungsbescheid vorweisen können,  von einer Gebühr abgesehen wird, ist z.Zt. nicht bekannt.

Für Tempelhof-Schöneberg:

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Abt. Bürgerdienste und Gesundheit
- Gesundheitsamt -
Lebensmittelpersonalhygiene
Dienstgebäude:
Erfurter Str. 8, in 10825 Berlin
Tel.: 75 60 - 63 28