Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin
Diese
Versicherungsart regelt, Schäden die durch Verschulden des Kleingartenvereins
oder deren Kleingärtner gegenüber Dritten entstehen können. Denn gem. §
823 BGB kann der Kleingartenverein bzw. Kleingärtner zur
Schadensersatzpflicht herangezogen werden. Daher sollte diese Versicherung für
das gesamte Kleingartengelände abgeschlossen werden, denn die Möglichkeiten
eines Haftpflichtschadens können recht vielfältig sein, z. B.:
·
Sachbeschädigung
– Am Gartenzaun zerreißt sich jemand seine Bekleidung, weil ein Nagel
herausragt.
·
Wegeunfall
– Es stürzt jemand auf dem Kolonieweg und verletzt sich, weil die
Gehwegplatten durch Arbeiten im Kolonieweg nicht wieder richtig verlegt
wurden.
·
Leitungs-
oder Kabelschäden – Bei Erdarbeiten werden verlegte Kabel oder Leitungen
– trotz eingeholter Verlegungsunterlagen – beschädigt und eine Dritter
(Post, Wasserwerke etc.) stellt Schadensersatzansprüche
Schadenersatzansprüche
bei Personenschäden können u.a. sein:
1.
Schmerzensgeld für den Geschädigten
2.
Kosten für Heilbehandlung an die Krankenkasse
3.
Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber
Ohne
eine entsprechende Haftpflichtversicherung würde der Kleingartenverein
oder/und Kleingärtner die Entschädigungszahlungen leisten müssen, was sehr
schnell zur Zahlungsunfähigkeit führen kann.