Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV
BGBl. 2002 Teil I Nr. 63 S.3478, vom 5. September 2002)
siehe auch Informationen
zum Lärmschutz und aktueller Beispielfall
und nicht
mehr gültig die Rasenmäherlärm-Verordnung
Anmerkung vom Webmaster: Abschrift ohne Gewähr
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geraten und Maschinen (ABI. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.
(2) Die Maschinenlärminformations-Verordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. in Verkehr bringen:
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Gerätes
oder einer Maschine auf dem deutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung
in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung,
auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der
Europäischen Gemeinschaft;
2. in Betrieb nehmen:
die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer Maschine in Deutschland oder,
entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Gebiet der Europäischen
Gemeinschaft;
3. zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen:
Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie
2000/14/EG;
4. CE-Kennzeichnung:
Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2000/14/EG;
5. Konformitätsbewertungsverfahren:
Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/14/EG;
6. garantierter Schallleistungspegel:
Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie
2000/14/EG;
7. lärmarme Geräte und Maschinen:
Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den
Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr.1980/2000 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur
Vergabe eines Umweltzeichens ABI. EG Nr. L 237 S.1 vergeben worden ist und die
mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr.1980/2000/EG
gekennzeichnet sind. Liegt eine derartige Kennzeichnung nicht vor, gelten Geräte
und Maschinen als lärmarm, die den Anforderungen an den zulässigen
Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen.
Abschnitt 2
Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen
§ 3
Inverkehrbringen
(1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass
Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels darf durch andere Kennzeichnungen auf den Geräten und Maschinen nicht beeinträchtigt sein. Zeichen oder Aufschriften, die hinsichtlich der Bedeutung oder Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend sein können, dürfen nicht angebracht werden. Ist die beigefügte EG-Konformitätserklärung nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss ferner die Kopie einer deutschen Übersetzung beigefügt sein.
(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Anforderungen Jeder sonstigen Person obliegen, die die Gerate und Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
§ 4
Übermittlung der Konformitätserklärung
Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden TYP eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln, wenn Gerate und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
§ 5
Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung
Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat nach Herstellung des letzten Gerätes oder der letzten Maschine eines Typs zehn Jahre lang alle Informationen, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für den Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, insbesondere die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 20001 14/EG angegebenen technischen Unterlagen, sowie ein
Exemplar der EG-Konformitätserklärung aufzubewahren. Auf Verlangen hat er der nach Landesrecht zuständigen Behörde Einsicht in die Informationen zu geben und ihr Kopien der Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 6
Mitteilungspflichten
(1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktaufsichtsmaßnahmen nach den §§ 5 und 6 des Gerätesicherheitsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.
(2) Die zuständige Landesbehörde nach § 9 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Gerate und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/14/EG.
Abschnitt 3
Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen
§ 7
Betrieb in Wohngebieten
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit erforderlich ist.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
§ 8
Betrieb in empfindlichen Gebieten
Die Länder können
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10
Übergangsvorschrift
(1) Für Geräte und Maschinen nach dem Anhang, die vor dem 6. September 2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, gelten nur § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. z.
(2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem 6. September 2002 der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter auf der Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2000/14/EG ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/14/EG versehen hat, gelten für diese Geräte und Maschinen ab dem 6. September 2002 die Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Baumulsterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der aufgehobenen Rasenmäherlärm-Verordnung oder der aufgehobenen Baumaschinenlärm-Verordnung ausgestellt beziehungsweise ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen nach Anhang V Nr. 3, Anhang VI Nr. 3, Anhang VII Nr. 2 sowie Anhang VIII Nr. 3.1 und 3.3 der Richtlinie 2000/14/EG verwendet werden.
§ 11
Anpassungsvorschrift
Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie 2000/14/EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.
Anhang
Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung. Hier auszugsweise einige Geräte die im Kleingarten zur Anwendung kommen könnten:
| Nr. | Gerät/Maschine | SP.1 | SP. 2 |
| 24 | Grastrimmer/Graskantenschneider | X | |
| 25 | Heckenschere | X | |
| 32 | Rasenmäher mit
Ausnahme von
|
X | |
| 33 | Rasentrimmer/Rasenkantenschneider | X | |
| 34 | Laubbläser | X | |
| 35 | Laubsammler | X | |
| 39 | Rollbarer Müllbehälter | X | |
| 40 | Motorhacke < 3 kW | X | |
| 45 | Kraftstromerzeuger | ||
| 45.1 | < 400 kW | X | |
| 45.2 | >= 400 kW | X | |
| 49 | Vertikutierer | X | |
| 50 | Schredder/Zerkleinerer | X | |
| 51 | Schneefräse selbstfahrend, (ausgenommen Anbaugeräte) | X | |
| 54 | Grabenfräse | X | |
Legende:
Nr. = Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der
Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG Gerät/Maschine = Art des Gerätes
und der Maschine, ggf. mit Leistungswerten SP.1
= Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie
2000/14/EG SP. 2 = Spalte 2, entsprechend
dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG
X in der Spalte 1 bzw. 2 = Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich
der Spalte 1 bzw. der Spalte 2