Öffentliche Aufführung, Vorführung, Wiedergabe sowie
Weiterleitung urheberrechtlich geschützter Musik
|
|
Rechtliche
Grundlage
|
|
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines
Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der
Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen
ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk
zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen,
vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu
Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden
wie selbständige Werke geschützt.
|
|
|
Aufgaben
der GEMA
|
|
Die GEMA verwaltet als Treuhänderin ihrer Mitglieder
(Komponisten, Textdichter, Verleger) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen
Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber
hinaus auch auf nahezu das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich
geschützter Musik.
|
|
|
Begriffsbestimmungen
|
|
- Aufführung, Vorführung, Wiedergabe
Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik,
unabhängig davon, ob sie durch Berufs- oder Laienmusiker durchgeführt
werden. Bei Vorführungen handelt es sich um die Projektion von
bewegten Bildern (Film) oder Standbildern (Diaschau) auf eine Leinwand
in Verbindung mit Musik. Wiedergaben umfassen das Abspielen
vorbestehender Ton- oder Bildtonträger sowie die Wiedergabe von Hörfunk-
und Fernsehsendungen.
- Weiterleitung
Bei der Weiterleitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen über
Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle ist eine Vergütung auch
dann an die GEMA zu entrichten, wenn im Anschluss an die Weiterleitung
keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Dies ist z.B. in Hotels der
Fall, die eine Weiterleitung in den einzelnen Hotelzimmern vornehmen.
- Veranstalter
Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die
Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und
finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch
seine Tätigkeit veranlasst hat.
In Fällen unerlaubter Handlung haftet neben dem Veranstalter auch
derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen
oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten
zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen hin als
Veranstalter auftritt, indem er z.B. die erforderliche
Gemeindegenehmigung für eine Veranstaltung einholt.
- Veranstaltung
Unter Veranstaltungen sind zeitlich begrenzte
Einzelereignisse zu verstehen, die aus bestimmtem Anlass stattfinden.
Hiervon zu unterscheiden sind ständige, zum alltäglichen Geschehen
gehörende Musikwiedergaben z.B. in Form der Musikbeschallung von
Geschäftsräumen.
|
|
|
Rechtevergabe
- Antrag -
|
|
Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte
durch die GEMA an Werken ihres Repertoires erfolgt auf vorherige Anmeldung
entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines
Pauschalvertrages für Musikaufführungen und -wiedergaben, Weiterübertragungen
und Vervielfältigungen. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe
sind u.a.
- die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das
Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines
Veranstaltungsplatzes
- das höchste Eintrittsgeld je Person
- der zeitliche Rahmen (Tage, Uhrzeit, Beginn und Ende der
Veranstaltung)
- die Art der Musikwiedergabe (z.B. live, Tonträger).
- Anmeldung erfolgt an :
GEMA-Bezirksdirektion Berlin - Keithstr. 7, 10787 Berlin Tel.: 030 -
212 92 - 0 Fax: 030 - 212 92 795
e-mail: bd-b@gema.de
|