Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin

Was ist bei Veranstaltungen zu beachten ...

.... die GEMA - Gebühr

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Öffentliche Aufführung, Vorführung, Wiedergabe sowie Weiterleitung urheberrechtlich geschützter Musik

Rechtliche Grundlage

Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.

Aufgaben der GEMA

Die GEMA verwaltet als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf nahezu das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik.

Begriffsbestimmungen

  1. Aufführung, Vorführung, Wiedergabe

    Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik, unabhängig davon, ob sie durch Berufs- oder Laienmusiker durchgeführt werden. Bei Vorführungen handelt es sich um die Projektion von bewegten Bildern (Film) oder Standbildern (Diaschau) auf eine Leinwand in Verbindung mit Musik. Wiedergaben umfassen das Abspielen vorbestehender Ton- oder Bildtonträger sowie die Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen.

  2. Weiterleitung

    Bei der Weiterleitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle ist eine Vergütung auch dann an die GEMA zu entrichten, wenn im Anschluss an die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Dies ist z.B. in Hotels der Fall, die eine Weiterleitung in den einzelnen Hotelzimmern vornehmen.

  3. Veranstalter

    Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat.

    In Fällen unerlaubter Handlung haftet neben dem Veranstalter auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen hin als Veranstalter auftritt, indem er z.B. die erforderliche Gemeindegenehmigung für eine Veranstaltung einholt.

  4. Veranstaltung

    Unter Veranstaltungen sind zeitlich begrenzte Einzelereignisse zu verstehen, die aus bestimmtem Anlass stattfinden. Hiervon zu unterscheiden sind ständige, zum alltäglichen Geschehen gehörende Musikwiedergaben z.B. in Form der Musikbeschallung von Geschäftsräumen.

Rechtevergabe - Antrag -

Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die GEMA an Werken ihres Repertoires erfolgt auf vorherige Anmeldung entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für Musikaufführungen und -wiedergaben, Weiterübertragungen und Vervielfältigungen. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u.a.

  1. die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes
  2. das höchste Eintrittsgeld je Person
  3. der zeitliche Rahmen (Tage, Uhrzeit, Beginn und Ende der Veranstaltung)
  4. die Art der Musikwiedergabe (z.B. live, Tonträger).
  5. Anmeldung erfolgt an :
    GEMA-Bezirksdirektion Berlin - Keithstr. 7, 10787 Berlin Tel.: 030 - 212 92 - 0  Fax: 030 - 212 92 795
     e-mail: bd-b@gema.de