Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin
Die Stellung der
Mitgliederversammlung im Verein (§ 32 BGB)
Die Mitgliederversammlung ist unentbehrliches und oberstes Organ des
Vereins.
In der Mitgliederversammlung formt sich durch die Stimmabgabe der Mitglieder der
Gasamtwille des Vereins. Das Gesetz spricht von einer " Versammlung der
Mitglieder". Damit ist nicht ein zufälligen Treffen der Mitglieder
gemeint, sondern eine nach Ort und Zeit vom Vorstand bzw. vom sonst zuständigen
Vereinsorgan festgesetzte Zusammenkunft. Ohne Versammlung der Mitglieder kann
nach dem Gesetz ein Mitgliederbeschluss nur durch schriftliche Zustimmung
sämtlicher Mitglieder zustande kommen. Die Angelegenheiten des Vereins werden,
soweit sie nicht dem Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins in der
Satzung zugewiesen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung
geordnet.
Einberufung der
Mitgliederversammlung (§36 BGB)
Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt i.d.R. der Vorstand. Eine Einberufung der
Mitgliederversammlung durch eine nach dem Gesetz oder nach der Satzung hierfür
nicht zuständigen Person, hat schwerwiegende Folgen: Die in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig.
Das Gesetz (§ 37 BGB) gib auch einer Minderheit von Vereinsmitgliedern das
Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen und sie auch
gegen den Willen des Einberufungsorgans ( z.B. der Vorstand ) zu erzwingen.
Enthält die Satzung über das Minderheitenrecht keine Bestimmung, so ist auf
Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder des Vereins, schriftlich, unter
Angabe des Zweckes und der Gründe, eine gewünschte Mitgliederversammlung durch
das Einberufungsorgans einzuberufen. Die Satzung kann bestimmen, das
weniger als ein Zehntel dieses Verlangen äußern können, jedoch nicht höher!
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat i.d.R. schriftlich
an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds zu erfolgen. Es sei denn, die
Satzung hat eine andere Regelung z.B. durch Bekanntgabe in der Vereins- oder
Verbandszeitung bestimmt. Die fahrlässige Nichteinladung von Mitgliedern
kann u.U. für das Einberufungsorgan ( i.d.R. der Vorstand ) zur Folge
haben, dass es wegen der nutzlos aufgewendeten Kosten der nicht beschlussfähigen
Versammlung und demzufolge für die Einberufung einer neuen Versammlung, haftbar
gemacht wird
Eine Ladungsfrist ist im Gesetz nicht geregelt und
sollte daher unbedingt in der Satzung geregelt sein. In beiden Fällen gilt, das
die Ladungsfrist nicht zu knapp bemessen wird, so dass sich das Mitglied
terminlich und inhaltlich auf die Versammlung vorbereiten kann.
Über den Ort, an
dem die Mitgliederversammlung zusammentritt, schweigt das Gesetz. Auch Satzungen
sagen dazu oft nichts aus. I.d.R. ist es Sache des Vorstand den Versammlungsort
zu bestimmen, wenn die Mitgliederversammlung einen bestimmten Ort nicht
beschlossen hat. Keinesfalls darf aber die Wahl eines Versammlungsortes dazu
führen, dass einem Teil der Mitglieder die Teilnahme an der
Mitgliederversammlung über ein erträgliches Maß hinaus erschwert wird. Das
Einberufungsorgan hat ferner dafür zu sorgen, dass ein ausreichender Versammlungsraum
zur Verfügung steht, in dem alle Mitglieder Platz finden und in
dem die Abhaltung der Versammlung in angemessener Weise möglich ist. Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Versammlung keine gültigen
Beschlüsse fassen. Oft werden Räumlichkeiten von Vereinskantinen benutzt,
bei der auch noch normale Publikumsverkehr während den Versammlungen statt
findet, hier ist anzumerken, dass Mitgliederversammlungen nicht Öffentlich sind
und daher Fremde bei diesen Versammlungen nichts zu suchen haben, es sei den die
Mitglieder haben mehrheitlich beschlossen die Öffentlichkeit zu zulassen.
Den
Zeitpunkt, an dem die Mitgliederversammlung zusammentritt, sollte über die
Satzung geregelt werden. Enthält die Satzung über den Zeitpunkt der
Mitgliederversammlung keine Bestimmung, so ist dieser grundsätzlich dem
pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsorgan überlassen. Dabei kann eine
langjährige Tradition im Verein von Bedeutung sein.
Über die Frist, die zwischen der Einladung und dem Termin der
Mitgliederversammlung liegen soll, spricht sich das Gesetz nicht aus. Ist jedoch
die Einberufungsfrist in der Satzung geregelt, muss sie in jedem Fall
eingehalten werden. Wobei gilt, das bei schriftlichen Einladungen, die Frist
nicht beginnt mit der Abgabe der Post, sondern erst mit dem Zugang des
Schreibens.
Die
Tagesordnung ist jedem Mitglied vor der Mitgliederversammlung bekannt
zugeben. Das Gesetz ( § 32 BGB) verlangt für die Gültigkeit eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung, dass der "Gegenstand der Beschlussfassung",
also die sogenannte Tagesordnung, bei der Einberufung der Mitgliederversammlung
bezeichnet wird. Das heißt, soll z.B. die Satzung geändert werden, genügt es
nicht, in der Tagesordnung lediglich die Bezeichnung
"Satzungsänderung" aufzunehmen. Es muss hinzugefügt werden, welche
Bestimmungen der Satzung geändert werden sollen. Die Ankündigung eines
Tagesordnungspunktes mit der Bezeichnung "Anträge" oder
"Verschiedenes" ist nichtssagend und ermöglicht es nicht Beschlüsse
zu fassen. Daher ist sorgfältig auf die Formulierung eines Tagesordnungspunktes
zu achten.
Anträge zur Tagesordnung sind ohne weiteres zulässig. Sie müssen sich nur sachlich innerhalb der Grenzen des in der Tagesordnung bezeichneten Gegenstandes der Beschlussfassung halten. Die Zurückweisung der Anträge ist aber gerechtfertigt, wenn die Anträge zwar an einem Punkt der Tagesordnung anknüpfen, aber in ihrer Tragweite darüber hinausgehen. Nachgeschobene neue Themen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind nur zulässig, wenn die Satzung keine andere Regelung bestimmt. Allerdings wird man die Satzung, wenn sie für die nachträgliche Einbringung von Anträgen eine Frist setzt, so zu verstehen haben, dass nach Fristablauf keine weiteren Angelegenheiten mehr auf die Tagesordnung der bevorstehenden Mitgliederversammlung gelangen können. Für sogenannte Dringlichkeitsanträge wäre in der Versammlung nur noch Raum, wenn die Satzung das ausdrücklich zulässt.
Delegiertenversammlungen
Die Bezirksverbände (auch Landesverband, Bundesverband)
machen regelmäßig in ihrer Satzung von der durch § 40 BGB i.V. m. § 32 BGB
eröffneten Möglichkeit Gebrauch und übertragen die den Mitgliedern in einer
Versammlung zustehenden Rechte auf sogenannte Delegierte. Durch die Satzung ist
hierbei sicherzustellen, dass möglichst aus allen Mitgliedergruppen
(Kleingartenkolonie/vereinen) Delegierte in die Vertreterversammlung gelangen.
Zu diesem Zweck ist zu regeln und in der Satzung aufzunehmen, aus welchen
Personen die Delegiertenversammlung besteht und wie die Vereinsmitglieder ihre
Delegierten bestimmen.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Delegiertenversammlung
entsprechend grundsätzlich denen der Vereinsmitglieder in der
Mitgliederversammlung. Im Gegensatz zu den Vereinsmitgliedern, die bei einer Mitgliederversammlung
frei entscheiden können, ob sie teilnehmen wollen, sind die Delegierten zu
einer persönlichen Teilnahme an den Delegiertenversammlungen verpflichtet (
§§ 664 Abs. 1 BGB )