Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin
Bei Link zur Homepage Berlin.de PDF-Download: Das Bundeskleingartengesetz
Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Pacht von Grundstücken zu dem Zweck, sie aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpacht). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung des Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pachtzins.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuss ein Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsüblichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Ist der vereinbarte Pachtzins niedriger oder höher als der sich nach den
Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpachtzins, kann die jeweilige Vertragspartei
der anderen Vertragspartei schriftlich erklären, dass der Pachtzins bis zur Höhe
des Höchstpachtzinses herauf- oder herabgesetzt wird.
Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden
Zahlungszeitraumes an der höhere oder niedrigere Pachtzins zu zahlen. Die
Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei Jahren
seit Vertragsabschluß oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle
einer Erklärung des Verpächters über eine Pachtzinserhöhung ist der Pächter
berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am fünfzehnten Werktag des
Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhöht werden soll, für den Ablauf des
nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, so tritt eine Erhöhung
des Pachtzinses nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe des Pachtzinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;
die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
der Eigentümer selbst oder einer seiner Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes erfordern, oder
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke alsbald benötigt wird.
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 569 a Abs. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung und über die Anrechnung des geleisteten Mietzinses entsprechend anzuwenden.
Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.´
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.
(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass
das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in bezug auf den Pachtzins als angemessen anzusehen, wenn dieser dem Pachtzins nach § 5 entspricht.
(3) Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins bemisst sich nach § 5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.
(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt es bei der vereinbarten Pachtzeit.
(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bekanntgemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden.
Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche
Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22. März 1938
(Reichsanzeiger 1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-6;
Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von kleingärtnerisch
bewirtschaftetem Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften
vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 826);
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer
Vorschriften vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826);
Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern):
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von
Kleingärten vom 28. Juli 1947 (Regierungsbl. S. 104), Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-8;
Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden): Landesverordnung über
die Auflockerung des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19. November
1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-7;
Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten
vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22);
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für Kleingärten
und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. November 1948 (Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 410), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-10;
Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme der §§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-3;
Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für
Kleingartensachen vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 192),
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer
Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein im Grundbuch
eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des Grundbuchs werden Kosten
nicht erhoben.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz
mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt
an nach diesem Gesetz.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über
Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu
behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin
der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen
Grundstücken erwirbt.
Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der
Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die
Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt
worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die
Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen
Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten
festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs
bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der
Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten
anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nach Maßgabe
des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen
kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen
verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner
anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren
der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
regeln die Länder.
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach
§ 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpachtzinses in folgenden Schritten erhöht
werden:
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau.
Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
nicht vor, ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde
als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend
gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter
in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben,
die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der
kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert
genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt,
soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der
kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners,
seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit
andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde
Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt
verlangen. Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen
genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. - gegenstandslos -
1) Die Berlin-Klausel ist gegenstandslos
geworden. Durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 des sechsten Überleitungsgesetzes (BGBl. I
S. 2106) ist die Vorschrift des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes außer
Kraft gesetzt worden, nachdem die Alliierten durch Erklärung vom 1. Oktober
1990 ihre Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin zum 3. Oktober 1990 suspendiert
haben.
2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des
BKleingG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des BKleingG (BKleingÄndG)
ergibt sich aus Art. 4 dieses Gesetzes. Danach sind die Änderungen am 1. Mai
1994 in Kraft getreten.§ 20 Aufhebung
von Vorschriften
§
20 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§
20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
§ 21 Berlin-Klausel 1)
§ 22 Inkrafttreten 2)