Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin
Jeder sollte sich im Vorfeld darüber im Klaren sein, dass eine
Kleingartenparzelle nur Pachtland ist und für Kleingartenanlagen ganz bestimmte
Regeln und Ordnungen bzw. sogar Gesetze gelten.
(Bundeskleingartengesetz) So gelten besondere Bestimmungen nicht nur
hinsichtlich einer Bebauung, sondern auch der Bepflanzung einer
Kleingartenparzelle.
Das Kleingartenwesen ist gerade deshalb
privilegiert und vom Grundgesetz, sowie von den sondergesetzlichen und gesetzesübergreifenden
Regelungen des BKleingG geschützt, weil es gemeinnützig, wichtige soziale, ökologische
und städtebauliche Funktionen zu erfüllen hat.
Kleingartenpacht ist ein sozialverträglich
geprägte Nutzung fremden Grund und Bodens. Das bedeutet einerseits, dass der
Verpächter sich mit einer kleingärtnerischen Nutzung seines Landeigentums
einverstanden erklärt und von einer anderweitigen, besser renditebringenden
Verwertung seines Bodens, z.B. als Fläche für Erholung und Freizeitgestaltung,
Abstand nimmt.
Das bedeutet aber auch andererseits,
dass der Pächter nicht nur das (geringere) Entgelt für die vereinbarte
Nutzungsart "kleingärtnerische Nutzung" zu zahlen braucht, sondern
diese Nutzung auch durchführen und auf eine betonte Erholungsnutzung verzichten
muss, damit jedem, der sich eine Gartennutzung nur über die Anpachtung eines
Gartens leisten kann, dies nicht durch hohe Pachtzinsen, Gebühren und übrige
Aufwendungen verwehrt wird.
Diese kompromisslose Bindung an die kleingärtnerische Nutzung ist also der "Preis"
für die Inanspruchnahme des Schutzes, den das BKleingG den Kleingärtnern
bietet und den kein anderes pachtvertragliches Nutzungsverhältnis bieten kann
(dazu gehören: Pachtzinshöhe, geregelte Kündigungsgründe, Entschädigungspflicht,
Festsetzung als Dauerkleingärten und deren Rechtsfolgen). Vor diesem
Hintergrund sind die Beschränkungen in der Freizügigkeit der Gartennutzung
vertretbar und akzeptierbar.
Nur wer bereit ist, diese Regel zu akzeptieren und auch einzuhalten, sollte
sich um einen Kleingarten bewerben.
Um einen Kleingarten muss man sich in
der Regel bei einem Kleingartenverband (Bezirksverbände) persönlich
bewerben.
Die Kleingärten des Schöneberger Südgeländes – insgesamt 2656 Parzellen in
26 Kolonien – werden vom Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau
e.V. verpachtet. Seine Sprechzeiten sind jeden Donnerstag in der Zeit von 17°°
bis 19°° Uhr. Den Bezirksverband finden sie am Vorarlberger Damm 36 in 12157
Berlin.
Dort werden Sie, nach Angaben zu Ihrer
Person, in eine Bewerberliste aufgenommen und erhalten, eine Bewerbernummer.
Gut ist es anzugeben, bis zu welchem
EURO - Betrag sie bereit sind einen Kleingarten zu übernehmen.
Die Wertermittlung eines Kleingartens
erfolgt durch eine sog. Abschätzung der zulässigen Gebäude und
der Bepflanzungen (Stauden + Bäume) einer Kleingartenparzelle.
Dabei werden nur solche Dinge bewertet, die dem Bundeskleingartengesetz
entsprechen, das sind:
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Zu einer Übernahme von Inventar jeglicher Art oder auch Gartengeräte
sind Sie nicht verpflichtet, das heißt, es ist nicht
zulässig
eine Übernahme der genannten Dinge abhängig vom Abschluss eines
Unterpachtvertrages zu machen. Selbst die Übernahme eines Stromanschlusses
oder sogar Telefonanschlusses ist nicht erforderlich. Diese genannten Dinge
werden auch in der Abschätzung nicht bewertet!
Bemerkung:
Zusätzliche Bauten z.B. Freisitze,
Veranden, Geräteschuppen etc. die nicht Teil der Laube sind und nicht innerhalb
der max. bebauten Fläche von 24 qm liegen, werden nicht bewertet und müssen in
der Regel entfernt werden!
Dazu gehören u.a. auch Waldbäume, wenn sie nicht schon unter der
Berliner Baumschutzverordnung fallen. (Gilt
für Bäume die in 1,30 m Höhe einen Stammumfang von mindestens 80 cm haben)
Nach Erhalt der Bewerbernummer, sollten
Sie sich – wenn keine anderen Auskünfte vom jeweiligen Bezirksverband gegeben
werden – in regelmäßigen Abständen beim Bezirksverband melden und ihr
weiteres Interesse an einem Kleingarten bekunden, denn leider kommt es
sehr oft vor, dass bei einigen Bewerbern über die Zeit das Interesse an einem
Kleingarten schwindet und diese unnötigerweise die Bewerberlisten füllen und
auch die Wartezeiten verlängern. Die Wartezeit für eine Parzelle beträgt zur
Zeit durchschnittlich ein Jahr, jedoch kann sich dies Wartezeit durchaus verkürzen,
nämlich dann, wenn mehr Parzellen gekündigt werden als Bewerber vorhanden
sind, daher der
Tipp: Am Ball bleiben!
Wenn ihnen dann vom Bezirksverband eine
freie Parzelle zugewiesen wird, erhalten sie einen Besichtigungsschein für die
in Frage kommende Parzelle.
In der Regel müssen sie sich dann für
einen Besichtigungstermin mit dem jeweiligen Vorstand der betreffenden Kleingartenkolonie
in Verbindung setzen.
Im übrigen dürfen Vorstände
von Kleingartenvereine/Kolonien keine Kleingärten verpachten, denn nur
die Bezirksverbände als Verpächter sind berechtigt unterzuverpachten, (siehe
§13 Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingarten auf
landeseigenen Grundstücken) dazu sind die Bewerberlisten i. d .R nach der zeitlichen
Reihenfolge zu berücksichtigen.
Die Vorstände einer Kleingartenanlage
treten nur als Vertreter des Bezirksverbandes auf und haben nur den
Unterpachtvertrag mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen und sind –
sofern keine andere entsprechende Vollmacht vorliegt – nur Vermittler zwischen
dem alten und dem neuen Unterpächter.
Gemäß den Verwaltungsvorschriften
über die Vergabe von Kleingärten des Landes Berlin, sind Bewerber mit
besonderen sozialen Voraussetzungen zu bevorzugen. Dabei sind zum
Beispiel ältere Bewerber und kinderreiche Familien möglichst in der Nähe
ihrer Wohnung unterzubringen.
Sollten jemand sich nicht ordentlich
berücksichtigt fühlen, so können Beschwerden beim zuständigen Bezirksverband
oder/und beim jeweiligen Bezirksamt z.B. Natur- und Grünflächenämter oder
Grundstücksämter vorgetragen werden. (Vorschriften u. a.
über die Vergabe von Kleingärten etc. können dem Amtsblatt Nr. 2 vom
12.01.01 entnommen werden).
Bei der Besichtigung einer
Parzelle, sollte man sich sämtliche Unterlagen wie z.B. das Abschätzprotokoll
für die Laube und dem Aufwuchs, Baugenehmigungen für Laube oder/und Fäkalientank
unbedingt zeigen lassen und mit dem Vorhandenen vergleichen.
Dabei ist das größte Augenmerk der
Gartenlaube zu geben, oft befindet sich noch Inventar in der Laube, wodurch eine
genaue Prüfung über den Zustand des Bodens, der Wände und Decke nicht möglich
ist. Wenn hierüber die Abschätzung keine Auskunft gibt, betrachten sie diese
sehr kritisch. Denn beim Vertragsabschluß gilt: „Kleingarten übernommen,
wie gesehen!“ Notfalls halten Sie für bestimmte Dinge schriftlich einen Vorbehalt
fest. Natürlich gilt dieser Vorbehalt nicht endlos, man ist dann schon
verpflichtet in einer zumutbaren Zeit etwaige Mängel, die nach der Übernahme
der Parzelle erkannt werden und die vorher nicht sichtbar waren, geltend zu
machen.
Überprüfen Sie auch die Anzahl der im Abschätzprotokoll
angegebene Bäume und Pflanzen, zwar wird der alte Unterpächter vom jeweiligen
Bezirksverband darauf hingewiesen, dass dieser - nach erfolgter Abschätzung -
keine Gegenstände und Pflanzen die im Protokoll aufgenommen worden sind, verändern
oder entnehmen darf, jedoch gilt auch hier: „ Vertrauen ist gut, Kontrolle
ist besser!“
Dem Abschätzprotokoll ist der Übernahmepreis
für die Kleingartenparzelle zu entnehmen.
Dieser Preis setzt sich zusammen aus
der Bewertung der Gartenlaube, etwaige weitere Baulichkeiten
wie o. g. dazu zählen auch genehmigte Fäkalientanks und dem Aufwuchs
(Pflanzen + Bäume), abzüglich der Entfernungs-, Abriss- oder/und
Entsorgungskosten für unzulässige Bauten, nicht genehmigte Fäkaliengruben
sog. Sickergruben oder/und Unrat.
Die Entfernungs-, Abriss- oder/und
Entsorgungskosten sind i. d. R. auch geschätzte Kosten und gehen davon aus, dass
der Unterpächter dieses in Eigenleistung erbringt. Das heißt, will der neue
Unterpächter den Vorteil einer Preisminderung in Anspruch nehmen, sollte sich
dieser darüber im Klaren sein, die entsprechenden Demontagen oder Entsorgung
wie o. g. auch wirklich selbst leisten zu können. Problematisch kann dies bei
der Demontage bzw. Stilllegung nicht genehmigter Fäkaliengruben und Entsorgung
von Sondermüll wie z.B. Asbestplatten sein. Daher hier die Empfehlung, dass
grundsätzlich der Verursacher, das heißt der aufgebende Unterpächter dieses
zu seinen Lasten besorgt. Auch wenn der Preisnachlass einem die Sache versüßen
soll, als sog. „Anfänger“ im Kleingartenwesen, erkennt und überschaut
man selten die Folgen einer Verpflichtung, die sich im anderen Fall für
sich selbst ergeben kann. Denn ist man aus irgend welchen Gründen nach Übernahme
der Parzelle doch selbst nicht in der Lage, den nun vertraglich vereinbarten
Abriss etc. zu besorgen, entstehen höhere Kosten als die Abschätzung es vorsah
und der Vorstand wird nun den neuen Unterpächter in die Pflicht nehmen. Also,
hier besonders aufgepasst, nicht gleich allem bei einer Parzellenübernahme zu
stimmen, nur um den Garten zu bekommen!
Hat man nun alle Dinge geregelt und ist
bereit die Kleingartenparzelle zu pachten, ist der Übernahmepreis entsprechend
dem Abschätzprotokoll an den alten Pächter ( oft bar) zu entrichten. Nicht im
Abschätzprotokoll enthaltende Gegenstände wie z.B. Inventar oder Stromanlagen
etc. sollten, wenn eine Übernahme von einem selbst gewünscht wird, schriftlich
gesondert fixiert werden (Kaufvertrag) Dies geschieht aber privat zwischen dem
alten und dem neuen Unterpächter und kann vom Vorstand, als sog. Zeuge der zusätzlichen
Vereinbarung, gegengezeichnet werden.
Schließlich wird der Unterpachtvertrag
mit dem jeweiligen Bezirksverband schriftlich geschlossen. Dem Vertrag ist in
seinen Paragraphen und der angegliederten Gartenordnung zu entnehmen, was im
einzelnen die Rechte und Pflichten des Unterpächters sind. (siehe dazu auch das
Vorwort)
Oft wird dieses nicht beachtet und so sind viele Kleingärtner überrascht, wenn
z.B. der Vorstand bei Gartenbegehungen im Auftrag des Bezirksverbandes, auf
Bestimmungen des Unterpachtvertrages hinweisen muss.
Nach Abschluss des Unterpachtvertrages
wird i. d. R. eine Aufnahmegebühr oder/und Verwaltungsgebühr vom
Bezirksverband erhoben, deren Höhe oft abhängig vom Abschätzwert gemacht
wird.
Zusätzliche Aufnahmegebühren oder/und
Umlagen können bei der Aufnahme in den Kleingartenverein anfallen, wobei hier eine Mitgliedschaft nicht Pflicht ist! Jedoch sind
Nichtmitglieder an den Beschlüssen des Kleingartenvereines gebunden,
daher hier die Empfehlung um Mitbestimmen zu können, dem Kleingartenverein beizutreten
und auch deren Mitgliederversammlungen regelmäßig zu besuchen!
Der Pachtzins ist für
Landesgrundstücke der Stadt Berlin einheitlich und beträgt zur Zeit 0,35711
€/m² (zzgl. der öffentlich-rechtliche Lasten, deren Höhe jedoch Lokal
unterschiedlich sein können) eine durchschnittliche
Kleingartenparzelle hat ca. 250 m². Oft werden dazu noch einige
Anteilige Quadratmeter für sog. Gemeinschaftsflächen (Koloniewege, Vereinsgelände
etc.) erhoben. Zusätzlich werden Beiträge zum Landesverband und des
jeweiligen Bezirksverband erhoben. Diese Beträge werden i. d. R. einmal jährlich
gezahlt. Je nach Mitgliederbeiträgen und sonstigen Umlagen in den
einzelnen Kleingartenvereinen können so insgesamt Jahresbeträge um 200 bis
250 € zusammen kommen.
Weitere Umlagen wie z.B.
Wasserverbrauch, Stromverbrauch, Versicherungen für die Laube sog. Gebäudehaftpflichtversicherung
(Pflicht), Entsorgungskosten für Fäkalien etc. müssen noch zusätzlich dazu
gerechnet werden.
Zum Schluss noch folgende
Hinweise, viele neue Kleingärtner beginnen kurz nach der Parzellenübernahme
den Garten entsprechend ihren Wünschen umzugestalten bzw. hören vom Nachbarn
gut gemachte Ratschläge, die darauf hinzielen, dass nun endlich wieder
Ordnung in den Garten kommen müsse. Egal wie, oft werden darauf hin die Obstbäume
beschnitten, im schlimmsten Fall sogar gerodet oder Stauden, wie auch sonstige
Pflanzen umgesetzt bzw. auch entfernt und dies alles in der Regel in
Unkenntnis darüber welcher Schaden teilweise an den bestehenden Kulturen –
die auch oft teuer bezahlt wurden – angerichtet wird. Daher der Rat, lassen
Sie sich Zeit, es zwingt Sie niemand ihre Parzelle in einen Mustergarten umzugestalten.
Warten sie ab, wie die einzelnen Pflanzen sich entwickeln, erst recht, wenn sie
den Garten im Winter übernommen haben. Holen sie sich sachkundige
Information ein, z.B. wie und wann beschneide ich Obstgehölze.
Dazu gibt es Gartenfachberater in den Kleingartenanlage. Diese Gartenfachberater
arbeiten ehrenamtlich und haben eine entsprechende Prüfung (Nachweis) beim
Landesverband der Kleingärtner und dem Pflanzenschutzamt Berlin gemacht und können,
gerade in den Fragen zum Pflanzenschutz Auskunft geben, bzw. wo man sich zusätzliche
Hilfe (z.B. Pflanzenschutzamt)
holen kann.
Das gleiche gilt auch für Umbauten
oder Neubauten von Gartenlauben sowie das Aufstellen von Geräteschuppen
oder/und Fäkalientanks. Holen sie sich unbedingt vor Kauf
dieser genannten Dinge die entsprechende Auskunft beim Vorstand, Bezirksverband
oder/und Bezirksamt, wie es sich mit dem Genehmigungsverfahren hält. Denn
oft müssen vor Aufstellungs- oder Baubeginn entsprechende Baugenehmigungen
schriftlich für diese Baulichkeiten eingeholt werden bzw. müssen sie einer
vorgegebenen Norm entsprechen. (siehe auch Baulichkeiten
im Kleingarten )
Soweit die Ausführungen, die nicht den Anspruch der Vollständigkeit erheben aber wie wir glauben , dass wichtigste angesprochen (geschrieben) hat.
Sollten Sie noch Fragen oder Anregungen haben, die hier nicht beschrieben wurden ( auch eigene Erfahrungen - gute wie schlechte - ) wenden Sie sich bitte an uns.
Kontakt: gruene.aue@berlin.de