Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin

Vereinbarung zum Einsatz von Wasserzählern auf der Kleingartenparzelle

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- Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.02.1996 -

 

zwischen dem im Kopf genannten Verein

                                                            nachfolgend "Verein" genannt

und

den Unterpächtern  des im Kopf genannten Verein

                                                          nachfolgend "Mitglied bzw. Pächter" genannt

 

1.

Der o.g. Verein stellt seinen Mitgliedern zur Nutzung auf seiner Parzelle einen geeichten Wasserzähler zur Messung des gesamten Wasserverbrauches zur Verfügung. Bei Pächterwechsel oder bei Wechsel des Pächters auf eine andere Parzelle, ist der  Wasserzähler nach vorheriger Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand an den Verein zurückzugeben.

2.

Der Wasserzähler wird nach Übergabe an das Mitglied und anschließender Installation an die Wasserleitung, zwischen dieser verplombt. Die Plomben dürfen von nicht autorisierten Personen weder gebrochen noch entfernt werden. Jede Manipulation der Wasserzähler ist strikt untersagt. Über etwaige Veränderungen an den Plomben ist der geschäftsführende Vorstand unverzüglich zu informieren.

3.

Eine Veränderung an den Wasseranschlüssen vor oder an dem Wasserzähler durch Auswechselung, Entfernung, Reparatur etc. darf nur nach vorheriger Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen.

4.

Die Wasserzähler werden nach vorheriger Ankündigung durch autorisierten Personen ( Wasserwart ) des Vereins abgelesen und verplombt. Das Mitglied hat für ungehinderten Zugang zum Wasserzähler an diesem Termin zu sorgen.

5.

Im Herbst jeden Jahres sind die Wasserzähler, nach der Ablesung und Entplombung durch den Wasserwart, von diesem bzw. wenn möglich, von dem Mitglied auszubauen. Das Mitglied hat sodann den Wasserzähler, bis zum Wiedereinbau im folgenden Frühjahr, frostsicher zu lagern. Die Aus- und Einbautermine der Wasserzähler werden in der üblichen Form bekannt gegeben. (i.d.R  in Mitgliederversammlungen oder/und Aushang)

6.

Verstöße des Mitgliedes gegen die in den Punkten 1 bis 5 genannten Bestimmungen werden mit einer Vereinsstrafe belegt, die die Mitgliederversammlung festlegt. Dem Mitglied werden zusätzlich alle durch unerlaubte Handlungen an dem Wasserzähler oder den Anschlüssen sowie durch nicht rechtzeitige Meldung entstandenen Schäden des Vereins in Rechnung gestellt. Der Verein behält sich bei Betrugsverdacht jedoch weitere rechtliche Schritte vor.

7.

Das Mitglied hat dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Wasserwart jeder Zeit  Zugang zum Wasserzähler zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.

 

Berlin , den 24.Februar 1996