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Die Biozid-Richtlinie

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Ab Inkrafttreten des Biozid-Gesetzes in Deutschland sind grundsätzlich alle Biozid-Produkte zulassungsbedürftig. Erst nach einer Zulassung dürfen sie in Deutschland in den Verkehr gebracht und verwandt werden. Ausnahmen sind für Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotenzial, für Grundstoffe, für Biozid-­Produkte, die ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen oder verfah­rensorientierten Forschung und Entwicklung in den Verkehr gebracht werden sowie für Referenzprodukte vorgesehen.

Die Zulassungspflicht gilt zunächst nicht für Biozid-Produkte, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen als zu Zwecken der wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung in der Entwicklung im Verkehr waren (alte Biozid-Produkte). Unabhängig von der Zulassung gelten für alle in Deutschland in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte folgende Regelungen und Umstellungsfristen:

 

A)    Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

Nach § 1 2 Abs. 11 sowie §54 Abs. 7 der neuen Gefahrstoffverordnung müssen die ersten Änderungen der Kennzeichnungs-, Einstufungs- und Verpackungspflichten ab dem 29. Juli 2004 erfolgen.

B)    Werbung  

Bei jeglicher Werbung für Biozid-Produkte (z. B. Broschüren, Internet etc.) muss nach §15a Abs. 2 in Verbindung mit §28 Abs. 9 des neuen Chemikaliengesetzes der Satz:

„Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“

Spätestens ab dem 1. September 2002 erscheinen. Bei Werbung, die für das Ausland bestimmt ist, ist der Hinweis in der jeweiligen Landessprache zu formulieren.

C)    Mitteilung an das BgVV

Hersteller von Biozid-Produkten müssen eine Mitteilung an das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV; Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Umweltmedizin) machen (~ 1 6 e des neuen Chemikaliengesetzes sowie neue Giftinformationsverordnung). Für Biozid-Produkte, die bereits vor dem 14. Mai 2000 im Verkehr waren und für die bis zum Tag der Verkündung aufgrund anderer Vorschriften noch keine entsprechende Mitteilung an die Giftzentrale abgegeben worden ist, müssen die Mitteil­ungen bis zum 13. Mai 2003 eingereicht werden. Im Übrigen sind diese Mitteilungen unverzüglich bzw. vor dem erstmaligen lnverkehrbringen (z. B. bei neuen Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen, die nach dem 14. Mai 2000 in Verkehr gebracht wurden), zu leisten.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Biozid-Produkte gefährlich im Sinne des Chemikaliengesetzes eingestuft sind oder nicht.

Weitere Information siehe ....>