Kleingartenkolonie Grüne Aue e.V. in Berlin willkommen auf den Webseiten der Gartenfachberatung
Ab Inkrafttreten des Biozid-Gesetzes in Deutschland sind grundsätzlich alle Biozid-Produkte zulassungsbedürftig. Erst nach einer Zulassung dürfen sie in Deutschland in den Verkehr gebracht und verwandt werden. Ausnahmen sind für Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotenzial, für Grundstoffe, für Biozid-Produkte, die ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in den Verkehr gebracht werden sowie für Referenzprodukte vorgesehen.
Die Zulassungspflicht gilt zunächst nicht für Biozid-Produkte, die
ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu
anderen als zu Zwecken der wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten
Forschung in der Entwicklung im Verkehr waren (alte Biozid-Produkte). Unabhängig
von der Zulassung gelten für alle in Deutschland in Verkehr befindlichen
Biozid-Produkte folgende Regelungen und Umstellungsfristen:
Nach
§ 1 2 Abs. 11 sowie §54
Abs. 7 der neuen Gefahrstoffverordnung müssen die ersten Änderungen der
Kennzeichnungs-, Einstufungs- und Verpackungspflichten ab
dem 29. Juli 2004 erfolgen.
Bei
jeglicher Werbung für Biozid-Produkte (z.
B. Broschüren, Internet etc.) muss nach §15a Abs. 2
in Verbindung mit §28 Abs. 9 des neuen Chemikaliengesetzes der Satz:
„Biozide
sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation
lesen“
Spätestens
ab dem 1. September 2002 erscheinen.
Bei Werbung, die für das Ausland bestimmt ist, ist der Hinweis in der
jeweiligen Landessprache zu formulieren.
Hersteller
von Biozid-Produkten müssen eine Mitteilung an das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV; Zentrale
Erfassungsstelle für Vergiftungen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen,
Umweltmedizin) machen (~ 1 6 e des neuen
Chemikaliengesetzes sowie neue Giftinformationsverordnung). Für
Biozid-Produkte, die bereits vor dem 14. Mai 2000 im Verkehr waren und für die
bis zum Tag der Verkündung aufgrund anderer Vorschriften noch keine
entsprechende Mitteilung an die Giftzentrale abgegeben worden ist, müssen die
Mitteilungen bis zum 13. Mai
2003 eingereicht werden. Im Übrigen
sind diese Mitteilungen unverzüglich bzw. vor dem erstmaligen lnverkehrbringen
(z. B. bei neuen Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen, die nach dem 14. Mai
2000 in Verkehr gebracht wurden), zu leisten.
Dies
gilt unabhängig davon, ob die Biozid-Produkte gefährlich im Sinne des
Chemikaliengesetzes eingestuft sind oder nicht.
Weitere Information siehe ....>